Psychiatrische Begutachtung

Neben der verkehrsmedizinischen Gutachtenerstellung werde ich regelmäßig von Gerichten, Behörden und Versicherungen sowie Privatpersonen als Sachverständiger mit psychiatrischen Begutachtungen betraut:


Warum und durch wen wird ein psychiatrisches Sachverständigengutachten beauftragt?

Eine psychiatrische Begutachtung verfolgt den Zweck, bei dem Probanden einen Gesundheits- oder Krankheitszustandes und dessen Auswirkungen auf bestimmte Sachverhalte durch einen Sachverständigen festzustellen. 

 

Im Rahmen meiner Sachverständigentätigkeit beurteile ich Sachverhalte und Krankheitszusammenhänge in strafrechtlichen, sozialrechtlichen und zivilrechtlichen Bereichen:

 

Strafrecht:

 

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit gemäß § 20 und § 21 StGB stellt ebenso wie die Prüfung der Voraussetzungen zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus  gemäß § 63 oder einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB den wesentlichen Teil meiner Sachverständigentätigkeit dar.

 

Zudem erstelle ich Gutachten hinsichtlich der Kriminalprognose gemäß § 67e StGB sowie zur Haft- , Prozeß- und Verhandlungsfähigkeit.

 

Das deutsche Strafrecht sieht vor, dass jemand aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung Recht bringt, unter bestimmten Umständen schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sein kann und  deshalb nicht bestraft werden. 

 

Nach § 20 StGB handelt derjenige ohne Schuld, „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

 

Schuldunfähig kann somit derjenige sein, der im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern. 

 

Wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht fehlt, aber erheblich vermindert ist, kann eine Strafmilderung nach § 21 StGB stattfinden.

 

Bei der Begutachtung erfolgt eine Gesamtwürdigung des Krankheits- und Gesundheitszustand des Betroffenen, der ihm vorgeworfenen Taten und es erfolgt in der Regel Prognose.

 

Zwar kann der schuldunfähige Täter nicht bestraft werden, aber psychisch kranke (oder auch suchtkranke) Rechtsbrecher, die im Sinne von § 20 oder § 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten und bei denen zugleich unter Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat eine weitere Gefährlichkeit zu erwarten ist, können nach § 63 in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. 

 

Nach bestimmten Fristen überprüft das Gericht spätestens, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e StGB). Hierzu ordnet das Gericht dann ein externes Sachverständigengutachten an, das Stellung zum bisherigen Behandlungsverlauf und der Behandlungsprognose, der Sozialprognose und zuletzt vor allem zur Legalprognose bezieht. 

 

 

 

Sozial- und Versicherungsrecht:

 

Im Auftrag von private Versicherungen, aber auch gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, Berufsgenossenschaften (BG) oder auch Privatpersonen überprüfe ich  Ansprüche in Folge psychischer Erkrankungen. 

 

Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber auch Gutachten zur  Berufsunfähigkeit, einer (Erwerbsminderungs-) Rente, dem Grad der Behinderung (GdB), der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), Unfallfolgen, Namensänderungen, der Geschäftsfähigkeit und auch Testierfähigkeit gehören ebenfalls zu meinem Sachverständigenrepertoire. 

 

Zudem erstatte ich Gutachten  im sozialen Entschädigungsrecht, beispielsweise dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

 

 Zivilrecht:


Im zivilrechtlichen Bereich beurteile ich, ob ärztlicherseits die Voraussetzungen zur Einrichtung oder Verlängerung einer gesetzlichen Betreuung,  eines Einwilligungsvorbehaltes  oder einer Unterbringung nach vorliegen.

 

Die Freiheit der Person ist eines unserer höchsten Güter und in Deutschland ein Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 des  Grundgesetzes. Im Rahmen von schweren psychischen Erkrankungen wie Demenzen, wahnhaften Erkrankungen, Impulskontrollstörungen und weiteren Störungsbildern kann es zu einer krankheitsbedingten Eigengefährdung vielfältiger Natur kommen. Ärzte und Richter arbeiten in solchen Fällen Hand in Hand, um einen erheblichen Schaden an Leib, Leben und Rechtsgütern der Betroffenen möglichst zu verringern oder im besten Fall ganz zu verhindern.  

 

Die Gründe für eine solche Anordnung durch die zuständige Stelle sind somit vielfältig - gleichwohl sind die Hürden sehr hoch gesteckt:

 

In der Regel sind es Situationen, in denen sich die betroffene Person durch eine psychische Erkrankung oder seelische Behinderung selbst bereits einen erheblichen Schaden zugefügt hat. Nimmt das zuständige Gericht davon Kenntnis bzw. wird aktiv von Außen darüber informiert, so prüft die zuständige Institution zunächst den Sachverhalt und ordnet im Fall, dass sie eine weitere Handlung für erforderlich hält, eine ärztliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Darüber hinaus hört ein Richter die betroffene Person selbst an, um sich ein ausführliches Bild der Sachlage gemacht hat.

 

Sollte es bereits eine gesetzliche Betreuung geben und der Betreuer hält weitere Maßnahmen, die die Freiheit des Betreuten einschränken, zur Abwehr einer schweren Eigengefährdung für notwendig, so ist der gesetzliche Betreuer verpflichtet, diese Maßnahmen vom zuständigen Gericht genehmigen zu lassen. Auch hierfür ist eine Anhörung sowie ein Sachverständigengutachten notwendig. 

 

 

 

 


Was wird untersucht?

Eine der wichtigsten Fragen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ist die Eingangsfrage, nämlich ob überhaupt eine psychische Krankheit oder seelische Behinderung beim Betroffenen vorliegt. Ist dies der Fall, so ist die Diagnose zu begründen und zu erläutern.

 

Mein Diagnosespektrum deckt die wesentlichen Störungsbilder des Erwachsenenalters ab:

 

F00-F09 Organische psychische Störungen wie Demenzen
ICD F00-F09 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer StörungenF10-F19 Suchterkrankungen
ICD F10-F19 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope SubstanzenF20-F29 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen 
ICD F20-F29 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte StörungenF30-F39 Affektive Störungen (Manie, Depression)
ICD F30-F39 Affektive StörungenF40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen 
ICD F40-F48 Neurotische, Belastungs- und somatoforme StörungenICD F50-F59 Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und FaktorenF60-F69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen inkl. Störungen der Sexualpräferenz
ICD F60-F69 Persönlichkeits- und VerhaltensstörungenF70-F79 Intelligenzstörung 
ICD F70-F79 IntelligenzstörungF80-F89 Entwicklungsstörungen 
ICD F80-F89 EntwicklungsstörungenF90-F98 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend inkl. ADS / ADHS oder Autismus-Spektrum-Störungen

 

Die Funktionseinschränkung muss im Detail beschrieben werden, ebenso ist die Frage zu beantworten, ob der freie Wille krankheitsbedingt eingeschränkt oder gar aufgehoben ist.

 

Hierbei kommen das persönlich Untersuchungsgespräch und nicht selten auch psychologische Testungen zur Anwendung. Gelegentlich sind auch neurologische Zusatzuntersuchungen wie bildgebende Verfahren (CT, MRT) oder die Messung der Hinströme (EEG) notwendig. 


Ablauf

Einen Gutachtenauftrag können entweder Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Versicherungen oder auch Privatpersonen an mich richten. 

 

Im Vorfeld erfolgt durch mich ein ausführliches Aktenstudium zum aktuellen Sachverhalt und der bisherigen Lebens- und Krankheitsgeschichte, sofern eine solche vorhanden ist und vorgelegt werden kann. 

 

Das Untersuchungsgespräch mit dem Probanden  wird unter den Gesichtspunkten der im Gutachtenauftrag formulierten Fragen geführt. Es wird eine Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufs, den aktuellen Umständen und des momentanen psychopathologischen Befundes erhoben. 

 

 

Neben einem ausführlichen Explorationsgespräch zwischen dem ärztlichen Sachverständigen und dem Probanden findet häufig unter Beachtung der Schweigepflicht und Zustimmung dieser Person auch ein Gespräch mit Angehörigen und relevanten Personen statt. Darüber hinaus erfolgt häufig eine psychologische Testungsserie. 

 

Schlussendlich kommt es zur dann zur Ausarbeitung und Niederschrift des Gutachtens, welches nach Fertigstellung an den Auftraggeber versandt wird.